Kaufvertrag über den privaten Verkauf von Honigbienenvölkern und Königinnen

§1 Vertragsgegenstand
1.1 Der Verkäufer veräußert an den Käufer und verpflichtet sich, an diesen folgende/s Bienenvolk/Bienenvölker/ Einzelbienen (Königinnen) nach dem Erhalt des vollständigen Kaufpreises zu übergeben und zu übereignen.

Alle Bienenvölker werden auf Zandermaß verkauft. Ausschließlich die Rähmchen und das vom Bienenvolk bewirtschaftete Wabenwerk ist im Kaufpreis enthalten. Es sind keine Beutensysteme oder Zagen im Kaufpreis inbegriffen und auch keine für den Transport benötigten Mittel. Bienenköniginnen werden im Königinnenkäfig mit ausreichend  Begleitbienen übergeben.

1.2 Der Verkäufer sichert zu, dass die vorstehend gemachten Angaben wahr und vollständig sind und dass ihr keine sonstigen einer Besichtigung nicht zugänglichen und damit nicht ohne Weiteres erkennbare Krankheiten, Gesundheitsschäden oder sonstige Mängel am Bienenvolk/ an den Bienenvölkern oder Einzelbienen bekannt sind.

1.3 Der Käufer versichert, die erforderlichen Kenntnisse über die Haltung und ggf. Auf- und Nachzucht von Bienenvölkern zu haben. Des Weiteren sichert er artgerechte Haltung und Pflege der Bienenvölker zu.

§2 Kaufpreis
2.1 Der Kaufpreis ist vor der Übergabe des Bienenvolks/ der Bienenvölker/ Einzelbienen an den Verkäufer zu leisten. Der Erhalt der Zahlung ist zu quittieren.

2.2 Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Erhalt des Geldes durch den Verkäufer maßgeblich.

2.3 Für den Verkäufer und den Käufer stellt der Abschluss dieses Kaufvertrags kein unternehmerisches Geschäft dar, sie handeln als Verbraucher. Gerät der Käufer mit der Zahlung ganz oder teilweise in Verzug, ist der fällige Betrag für die Zeit des Verzugs mit einem Zinssatz von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz pro Jahr gemäß § 288 Abs. 1 BGB zu verzinsen, ohne dass er einer Mahnung bedarf.

§3 Eigentum
3.1 Der Verkäufer sichert zu, dass das Bienenvolk/ die Bienenvölker/ Einzelbienen sein unbeschränktes Eigentum ist, nicht als gestohlen gemeldet ist und dass das Eigentum daran frei von Rechten Dritter an den Käufer verschafft wird.

§4 Mängelhaftung
4.1 Der Käufer hat das Bienenvolk/ die Bienenvölker/ Einzelbienen vor dem Kauf besichtigt.

4.2 Der Verkauf des Bienenvolks/ der Bienenvölker/ Einzelbienen erfolgt unter Ausschluss der Mängelhaftung. Der Haftungsausschluss gilt jedoch nicht, soweit der Verkäufer oder dessen Erfüllungsgehilfen eine bestimmte Beschaffenheit des Bienenvolks/ der Bienenvölker/ Einzelbienen zugesichert oder einen Mangel arglistig verschwiegen haben.

4.3 Soweit die Mängelhaftung des Verkäufers nicht ausgeschlossen ist und ihr gegenüber Dritten noch Ansprüche aus Mängelhaftung zustehen, werden diese an den Käufer abgetreten.

4.4 Soweit die Mängelhaftung des Verkäufers ausgeschlossen ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung dessen Erfüllungsgehilfen.

§5 Übergabe des Bienenvolks/ der Bienenvölker
5.1 Alle anfallenden Kosten des Transports des Bienenvolks/ der Bienenvölker/ Einzelbienen zum Übergabeort sind von dem Käufer zu tragen, sofern diese abweichend eines Bienenstandorts des Verkäufers sind.

5.2 Im Zuge der Übergabe wird eine Kopie des Gesundheitszeugnisses in digitaler Ausführung ebenfalls mit übergeben.

§6 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht
6.1 Gegen die Forderungen einer Vertragspartei aus diesem Kaufvertrag kann die jeweils andere Vertragspartei mit eigenen Ansprüchen aus diesem oder anderen Verträgen nur aufrechnen, wenn und soweit diese Ansprüche unbestritten oder bestritten aber entscheidungsreif oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht gegen die Forderungen einer Vertragspartei aus diesem Vertrag kann die jeweils andere Vertragspartei nur geltend machen, wenn es auf ihren Ansprüchen aus diesem Kaufvertrag beruht.

§7 Geltendes Recht
7.1 Dieser Kaufvertrag unterliegt ausschließlich materiellem Sachrecht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Die Anwendung der Regeln des internationalen Privatrechts ist ausgeschlossen, soweit sie zu einer Anwendung ausländischen Sachrechts führen würde.

§8 Schriftform
8.1 Änderungen und Ergänzungen dieses Kaufvertrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schrifterfordernisses. Ausdrückliche und individuell ausgehandelte Absprachen bezüglich geänderter Vertragsinhalte sind jedoch von dem Schrifterfordernis nicht erfasst und sind wirksam, auch wenn sie mündlich getroffen wurden.

§9 Nebenabreden
9.1 Die in diesem Kaufvertrag getroffenen Regelungen sind abschließend. Mündliche oder Nebenabreden wurden nicht getroffen.

§10 Salvatorische Klausel
10.1 Sollte eine der Bestimmungen dieses Kaufvertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hiervon nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen berührt. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass anstelle der unwirksamen Bestimmungen eine wirksame Bestimmung als vereinbart gilt, die dem von den Vertragsparteien ursprünglichen, mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt. Das Gleiche gilt im Falle einer tatsächlich undurchführbaren Bestimmung oder einer Regelungslücke in diesem Kaufvertrag.